§ 8 Schulordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1974

§ 8.

(1) Im Rahmen des § 47 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes sind folgende Erziehungsmittel anzuwenden:

  1. a) bei positivem Verhalten des Schülers:
  1. b) bei einem Fehlverhalten des Schülers:

Verwarnung.

(2) Erziehungsmaßnahmen sollen möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten des Schülers stehen. Sie sollen dem Schüler einsichtig sein und eine die Erziehung des Schülers fördernde Wirkung haben.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020

Gesetzesnummer

10009376

Dokumentnummer

NOR12119776

alte Dokumentnummer

N7197440638L

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