Aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Meldepflichten
§ 8.
(1) Der Antragsteller hat der AMA rechtzeitig vor Durchführung der Maßnahme seine Konzepte mitzuteilen, aus denen Umfang und Höhe der voraussichtlichen Kosten ersichtlich sind. Weiters hat der Antragsteller eine Liste seiner Schulobstprodukte, sowie - im Fall von verarbeiteten Produkten - deren Zutaten zu übermitteln.
(2) Bei verarbeiteten Produkten sind der AMA Änderungen der verwendeten Zutaten umgehend mitzuteilen.
(3) Soweit gegenüber einem Antragsteller Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, getroffen worden sind, hat dieser die AMA binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren. Für Lieferungen, die innerhalb jenes Zeitraums vorgenommen wurden, in welchem Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG getroffen wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden durften.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Gesetzesnummer
20006483
Dokumentnummer
NOR40110888
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