Scheidemünzen
§ 8
(1) Die von der Münze Österreich Aktiengesellschaft auszuprägenden Scheidemünzen haben die Bezeichnung „Republik Österreich“ zu tragen, sind gesetzliche Zahlungsmittel nach Maßgabe der Kundmachungen nach den §§ 9 und 10 und müssen bis zu den in § 13 genannten Gesamtbeträgen zum Nennwert in Zahlung genommen werden.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat die von der Münze Österreich Aktiengesellschaft geprägten Scheidemünzen - mit Ausnahme der Scheidemünzen gemäß § 12 - gegen Bezahlung des vollen Nennwertes zu übernehmen und in Umlauf zu bringen.
(3) Die Menge, die Nennwerte, die Legierung, das Aussehen und die Ausmaße der auszuprägenden Scheidemünzen bedürfen der Zustimmung der Oesterreichischen Nationalbank. Die Ausprägung von Scheidemünzen mit neuen, bisher noch nicht im Umlauf befindlichen Nennwerten bedarf überdies der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Diese Zustimmungen sind zu erteilen, wenn dies dem volkswirtschaftlichen Interesse an einer ausreichenden Versorgung Österreichs mit Münzgeld nicht widerspricht.
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