§ 8 Schillinggesetz

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1945

Artikel II.

Banknoteneinlieferung.

§ 8.

(1) Die Reichsmarknoten und die AM-Schillingnoten im Nennwert von 10 Reichsmark (Schilling) und darüber sind in der Zeit vom 13. bis 20. Dezember 1945 einer Einlieferungstelle zu übergeben. Inhaber eines Detailgeschäftes können die Einlieferung ihrer Noten auch noch am 21. oder 22. Dezember 1945 vornehmen. Einlieferungstellen sind: Die Österreichische Nationalbank, das Postsparkassenamt sowie alle Postämter, die seine Sammelstellen sind, die Banken (Bankiers), die Hypothekenanstalten, die Sparkassen und die Kreditgenossenschaften mit Tagesverkehr.

(2) Die Noten sind der Einlieferungstelle mit zwei gleichlautenden Formblättern einzureichen; diese sind bei einer Einlieferungstelle gegen Entrichtung einer Manipulationsgebühr von 2 Schilling (2 Reichsmark) zu beziehen.

(3) Für Personen, die einem Haushalt angehören, kann ein Mitglied des Haushalts die Einlieferung gemeinsam vornehmen; hiebei ist in der ersten Spalte des Formblatts zu jedem Namen der für diese Person eingelieferte Betrag an Reichsmark (Schillingen) anzugeben. In diesem Formblatt sind alle haushaltsangehörigen Personen anzuführen, die nicht gesondert eine Einlieferung vornehmen.

(4) Juristische Personen und Personenvereinigungen haben ihre Noten einer Einlieferungstelle zu übergeben, bei der sie über ein Konto (Sparbuch) verfügen. Verfügen sie über kein Konto (Sparbuch) bei einer Einlieferungstelle, so haben sie ein solches eröffnen zu lassen. Die Formblätter werden für sie von zeichnungsberechtigten Vertretern ausgestellt.

(5) Zweigniederlassungen juristischer Personen (Personenvereinigungen) können die bei ihnen befindlichen Noten selbständig einliefern.

(6) Wer für einen andern Noten verwahrt, ist berechtigt und verpflichtet, sie gesondert namens des Eigentümers einzuliefern.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2021

Gesetzesnummer

10003807

Dokumentnummer

NOR12041994

alte Dokumentnummer

N3194524418L

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