Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise
§ 8
(1) Die Befähigung zum Maschinisten kann der Behörde gemäß § 6 abweichend von § 4 Abs. 2 Z 8 durch ein Mindestalter von 18 Jahren und eine im Ausland mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung eines Berufs-Ausbildungskurses in der Motorenbranche nachgewiesen werden.
(2) Die Befähigung zum Matrosen-Motorwart kann der Behörde gemäß § 6 abweichend von § 4 Abs. 2 Z 4 durch im Ausland erworbene Grundkenntnisse in der Motorenkunde und eine Fahrzeit von mindestens einem Jahr als Matrose auf einem Motorfahrzeug nachgewiesen werden.
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