§ 8 Schiffsbankgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1943

§ 8

Inhalt der Schiffspfandbriefe

(1) In den Schiffspfandbriefen sind die für das Rechtsverhältnis zwischen der Schiffspfandbriefbank und den Schiffspfandbriefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen über die Kündbarkeit der Schiffspfandbriefe, ersichtlich zu machen.

(2) Die Schiffspfandbriefbank darf auf das Recht zur Rückzahlung der Schiffspfandbriefe höchstens für einen Zeitraum von zehn Jahren verzichten. Den Schiffspfandbriefgläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden.

(3) Die Ausgabe von Schiffspfandbriefen, deren Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist nicht gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10011252

Dokumentnummer

NOR12145045

alte Dokumentnummer

N9194312072I

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