§ 8
Inhalt der Schiffspfandbriefe
(1) In den Schiffspfandbriefen sind die für das Rechtsverhältnis zwischen der Schiffspfandbriefbank und den Schiffspfandbriefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen über die Kündbarkeit der Schiffspfandbriefe, ersichtlich zu machen.
(2) Die Schiffspfandbriefbank darf auf das Recht zur Rückzahlung der Schiffspfandbriefe höchstens für einen Zeitraum von zehn Jahren verzichten. Den Schiffspfandbriefgläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden.
(3) Die Ausgabe von Schiffspfandbriefen, deren Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist nicht gestattet.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10011252
Dokumentnummer
NOR12145045
alte Dokumentnummer
N9194312072I
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