§ 8 Schaubergwerkeverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Ausnahmebewilligungen

§ 8.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung durch Bescheid bewilligen, wenn keine Beeinträchtigung des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen, von fremden, dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen Sachen sowie der Oberfläche erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20000777

Dokumentnummer

NOR40009023

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