§ 8 Schalungsbau-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2008

Angewandte Mathematik

§ 8.

(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längen- und Flächenberechnung,
  2. 2. Volums- und Masseberechnung,
  3. 3. Materialbedarfsberechnung,
  4. 4. Berechnung von Mörtel- und Betonmischungen.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Längenberechnung, Volumsberechnung, Mörtelmischung

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20005751

Dokumentnummer

NOR40097405

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