Angewandte Mathematik
§ 8.
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Längen- und Flächenberechnung,
- 2. Volums- und Masseberechnung,
- 3. Materialbedarfsberechnung,
- 4. Berechnung von Mörtel- und Betonmischungen.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Volumsberechnung, Mörtelmischung
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Gesetzesnummer
20005751
Dokumentnummer
NOR40097405
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