§ 8 RHPflG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1940

§

§ 8

Die Forderungen auf Schadenersatz (§§. 1 bis 3a) verjähren in zwei Jahren von dem Unfall an. Gegen denjenigen, welchem der Getödtete Unterhalt zu gewähren hatte (§. 3 Abs. 2), beginnt die Verjährung mit dem Tode. Im Uebrigen finden die Vorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung Anwendung.

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