§ 8.
(1) Am 1. Juli 2009 bestehende und der Reihungskriterien-Verordnung in der Fassung des BGBl. II Nr. 475/2005 entsprechende Reihungsrichtlinien sind längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 anzuwenden.
(2) Auswahlverfahren sind auf Grund der Reihungsrichtlinien zu entscheiden, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung der zu besetzenden Stelle gegolten haben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 239/2009
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
20002371
Dokumentnummer
NOR40108679
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)