§ 8 Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 619/1986

Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt werden

§ 8.

(1) Die mündliche Prüfung hat zwei Teilprüfungen zu umfassen.

(2) Eine mündliche Teilprüfung hat aus einem der folgenden vom Prüfungskandidaten zu wählenden Prüfungsgebiete zu bestehen:

  1. 1. Kulturelle und politische Bildung,
  2. 2. Wirtschaftliche Bildung,
  3. 3. Realbildung.

(3) Die zweite mündliche Teilprüfung hat aus jener Lebenden Fremdsprache zu bestehen, die der Prüfungskandidat nicht als Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gewählt hat. Es ist ein etwa 150 Wörter umfassender Text mittlerer Schwierigkeit zu lesen, teilweise zu übersetzen und in eigenen Worten wiederzugeben. Daran hat ein Prüfungsgespräch - vom Text ausgehend - in dieser Fremdsprache anzuschließen. Es kann auch von einer Textdarbietung mittels Schallträgers ausgegangen werden.

(4) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 2 besteht aus drei Pflichtgegenständen (Ausgangsgegenstand und zwei weitere Pflichtgegenstände). Die beiden weiteren Pflichtgegenstände sind aus den vom Prüfungskandidaten gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 bekanntgegebenen Pflichtgegenständen von jenen Lehrern, die den Prüfungskandidaten in den bekanntgegebenen Pflichtgegenständen unterrichtet haben, in einer Lehrerkonferenz gemäß § 57 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes auszuwählen. Die ausgewählten Pflichtgegenstände sind dem Prüfungskandidaten nachweislich bis zum Ende der dritten Kalenderwoche des zweiten Semesters mitzuteilen.

(5) Der Pflichtgegenstand Religion darf nur von solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die entweder in allen fünf Jahrgängen den Pflichtgegenstand Religion besucht oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben; in der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat den Pflichtgegenstand jedenfalls besucht haben.

(6) Die Unterrichtsgegenstände Bildnerische Erziehung und Musikerziehung dürfen nur von solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die den jeweiligen Unterrichtsgegenstand in allen fünf Jahrgängen als Pflicht- oder als Freigegenstand besucht haben.

(7) Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind weiters abzulegen:

  1. 1. Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß § 38 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, in denen die schriftliche Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde,
  2. 2. eine allfällige mündliche Jahresprüfung,
  3. 3. allfällige mündliche Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 619/1986

Schlagworte

Pflichtgegenstand

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

10009579

Dokumentnummer

NOR12121365

alte Dokumentnummer

N7198510657Y

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