Sonderbestimmungen für die Prüfungsgebiete der Jahresprüfung
§ 8.
- 1. im Pflichtgegenstand Hort- und Heimpraxis praktisch (als praktische Klausurarbeit),
- 2. in den Pflichtgegenständen Bildnerische Erziehung, Werkerziehung und Leibeserziehung sowohl praktisch (als praktische Klausurarbeit) als auch mündlich (als mündliche Teilprüfung),
- 3. in allen übrigen Pflichtgegenständen nur mündlich - wobei in den Pflichtgegenständen Instrumentalmusik (Gitarre, Flöte, Akkordeon) und Rhythmisch-musikalische Erziehung die mündliche Prüfung von Proben praktischen Könnens auszugehen hat -
- abzulegen.
(2) Die mündliche Jahresprüfung ist nicht abzulegen, wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung ein Prüfungsgebiet oder ein Teil eines Prüfungsgebietes der mündlichen Prüfung ist.
(3) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung abzulegen, so ist der Lehrer, der den Pflichtgegenstand in der betreffenden Klasse zuletzt unterrichtet hat, gemäß § 35 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes Mitglied der Prüfungskommission.
Schlagworte
Hortpraxis
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10009685
Dokumentnummer
NOR12122800
alte Dokumentnummer
N7198916151J
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