Prüfungsgebiete der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte, in denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt werden, und
deren Umfang
§ 8.
(1) Die mündliche Prüfung hat zusätzlich zu den im § 7 Abs. 1 angeführten mündlichen Teilprüfungen noch
- 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet Didaktik der Horterziehung und
- 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
- a) Deutsch
- b) lebende Fremdsprache (Englisch)
- c) Mathematik
- zu umfassen.
(2) Den Prüfungskandidaten sind in den im Abs. 1 genannten Prüfungsgebieten drei Aufgaben schriftlich über den in der 3. bis 5. Klasse für die zusätzliche Ausbildung zum Erzieher an Horten lehrplanmäßig vorgesehenen Lehrstoff vorzulegen, von denen sie zwei auszuwählen haben.
(3) Im übrigen findet § 7 Abs. 7 Anwendung.
Schlagworte
Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10009668
Dokumentnummer
NOR12122425
alte Dokumentnummer
N7198816899J
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