Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 8.
(1) Die zweite Diplomprüfung ist als Gesamtprüfung abzuhalten. Sie hat aus Teilprüfungen vor Einzelprüfern und der Diplomarbeit zu bestehen.
(2) Mit der Ablegung der Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung kann frühestens am Ende des ersten Semesters des zweiten Studienabschnittes begonnen werden.
(3) Die Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
- 1. Bürgerliches Recht einschließlich des Internationalen Privatrechtes;
- 2. Zivilgerichtliches Verfahrensrecht;
- 3. Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge des Immaterialgüterrechtes;
- 4. Strafrecht, Strafprozeßrecht, Grundzüge der Kriminologie und des Strafvollzugsrechtes;
- 5. Verfassungsrecht einschließlich allgemeiner Staatslehre und Verfassungslehre;
- 6. Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungslehre, Verwaltungsverfahrensrecht und ausgewählter Gebiete des besonderen Verwaltungsrechtes;
- 7. Allgemeines Völkerrecht und Grundzüge des Rechtes der Internationalen Organisationen;
- 8. Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechtes;
- 9. eines der nachstehenden Fächer nach Wahl des ordentlichen Hörers:
- a) Kirchenrecht,
- b) Grundzüge fremder Privatrechtssysteme,
- c) Finanzrecht,
- d) Wirtschaftsrecht,
- e) Ausgewählte Gebiete des besonderen Verwaltungsrechtes,
- f) Europarecht einschließlich des Rechtes supranationaler Organisationen;
- 10. ein weiteres der nachstehenden Fächer nach Wahl des ordentlichen Hörers:
- a) Volkswirtschaftslehre und -politik,
- b) Finanzwissenschaften,
- c) Angewandte Statistik und Datenverarbeitung,
- d) Psychologie für Juristen,
- e) Politikwissenschaft,
- f) Politische Staaten- und Verfassungsgeschichte der Neuzeit.
- 11. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 4/1986.)
(4) Die Teilprüfungen aus den in Abs. 3 Z 1, 4, 5 und 6 genannten Fächern haben aus einer Prüfungsarbeit und einem mündlichen Prüfungsteil zu bestehen. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig.
(5) Die Prüfungsarbeit ist in Form einer Klausurarbeit abzuhalten. Ihr Gegenstand hat entweder die Bearbeitung eines praktischen Rechtsfalles oder eines rechtstheoretischen Problemkreises zu sein. Die dem Kandidaten zur Anfertigung der Prüfungsarbeit zu Verfügung stehende Zeit hat mindestens zwei und höchstens vier Stunden zu betragen.
(6) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles im Rahmen ein und derselben Teilprüfung hat höchstens vier Wochen zu betragen.
(7) Die in Abs. 4 nicht genannten Teilprüfungen sind mündlich abzuhalten. Die Studienkommission kann im Studienplan aus pädagogischen Gründen anstelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung einer Prüfung vorschreiben.
Schlagworte
Handelsrecht, Volkswirtschaftspolitik, Staatengeschichte
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Gesetzesnummer
10009492
Dokumentnummer
NOR12120597
alte Dokumentnummer
N7197931552L
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