§ 8 Rauchfangkehrer-Ausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1995

Theoretische Prüfung Allgemeine Bestimmungen

§ 8.

(1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

10007645

Dokumentnummer

NOR12085001

alte Dokumentnummer

N5199530278L

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