Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1947
§ 8.
Wird nachträglich gemäß § 27 des Verbotsgesetzes 1947 eine Ausnahme von der Behandlung nach diesem Gesetz bewilligt oder ergeht gemäß § 7 oder gemäß § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 eine Entscheidung, deren Benützung eine andere Entscheidung hätte herbeiführen können, so hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer die ergangene Entscheidung außer Kraft zu setzen, ein neuerliches Verfahren einzuleiten und unter Zugrundelegung der nach § 27 des Verbotsgesetzes 1947 bewilligten Ausnahme oder der nach § 7 oder nach § 19, Abs. (2), des gleichen Gesetzes ergangenen Entscheidung abermals zu entscheiden. Gegen den Beschluß des Ausschusses, mit dem die zuerst ergangene Entscheidung außer Kraft gesetzt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1947
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Gesetzesnummer
10001881
Dokumentnummer
NOR40012592
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