§ 8 PVV 2011

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2011

Förderungen

§ 8.

Werden staatliche Produktanreize geschaffen, die sowohl auf Endverbraucher abzielen, die hocheffiziente Produkte verwenden, als auch auf Unternehmen, die solche Produkte vertreiben und herstellen, so sind die Leistungsniveaus in Klassen gemäß der Festlegung in der mitgeltenden Rechtsvorschrift auszudrücken, es sei denn, es werden Leistungsniveaus vorgeschrieben, die oberhalb der Schwelle für die höchste Energieeffizienzklasse in der mitgeltenden Rechtsvorschrift liegen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

20007379

Dokumentnummer

NOR40130406

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