§ 8 PTh-AAQV 2024

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Mindestanforderungen an die Lehrenden der sonstigen Inhalte

§ 8.

Bei einschlägiger Qualifikation und Berufserfahrung können auch andere Personen in Ausnahmefällen für die Vermittlung spezieller Lehrinhalte als Lehrende herangezogen werden, worunter auch Lehrende an Universitäten fallen.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024

Gesetzesnummer

20012719

Dokumentnummer

NOR40265972

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