§ 8 PStG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2013

Sonstige Mitteilungspflichten

§ 8.

(1) Verwaltungsbehörden und Gerichte haben Vorgänge, die eine Eintragung nach diesem Bundesgesetz erforderlich machen, der nach ihrem Sitz zuständigen Personenstandsbehörde nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form im Wege des Datenfernverkehrs mitzuteilen.

(2) Verwaltungsbehörden und Gerichte haben Zweifel an der Richtigkeit einer Personenstandsurkunde oder einer Eintragung der zuständigen Personenstandsbehörde nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form mitzuteilen.

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