2. Abschnitt
Eintragungen in die Personenstandsbücher Arten der Eintragung
§ 8.
(1) Eintragungen sind Beurkundungen (Haupteintragungen und Vermerke) oder Hinweise.
(2) Haupteintragungen sind Eintragungen über die Geburt, die Eheschließung und den Tod.
(3) Vermerke sind Eintragungen, durch die die Haupteintragung nach ihrem Abschluß (§ 12 Abs. 2) verändert (ergänzt, berichtigt oder geändert) wird.
(4) Hinweise stellen den Zusammenhang zwischen verschiedenen Eintragungen her, die dieselbe Person oder deren unmittelbare Vorfahren betreffen, und geben die Staatsangehörigkeit der in der Eintragung angeführten Personen an, soweit solche Angaben in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind. Hinweise begründen keinen Beweis im Sinne des § 292 Abs. 1 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)