§ 8 PSG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1995

3. ABSCHNITT

Überwachung und behördliche Maßnahmen

§ 8

(1) Soweit den Sicherheitsanforderungen (§ 5) durch Hersteller oder Importeure nicht entsprochen worden ist, sind zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen durch den zuständigen Bundesminister (§ 25 Abs. 2 und 3) folgende behördliche Maßnahmen zu treffen:

  1. 1. die Verpflichtung zur Beigabe oder Verbesserung der Gebrauchsanweisung oder zur Anbringung von Kennzeichnungselementen auf der Verpackung oder auf dem Produkt;
  2. 2. die Verpflichtung, auf dem Produkt so vor Gefahren zu warnen und Verhaltenshinweise zu deren Vermeidung zu geben, wie es der Dringlichkeit der Gefahrenabwehr entspricht;
  3. 3. die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Warnhinweisen oder anderen dringenden Informationen in der für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Weise und den dafür geeigneten Medien;
  4. 4. Gebote und Verbote betreffend Werbemaßnahmen für Produkte;
  5. 5. die Festlegung bestimmter Beschaffenheitsanforderungen (zB Sicherheitsvorkehrungen), insbesondere durch die gänzliche oder teilweise Verbindlicherklärung von nationalen oder internationalen Normen;
  6. 6. die Verpflichtung zum Nachweis der Erfüllung bestimmter Prüfanforderungen;
  7. 7. Verbote oder Beschränkungen des Inverkehrbringens (zB hinsichtlich eines bestimmten Personenkreises oder der Vertriebsart);
  8. 8. Verbote oder Beschränkungen des Exports (zB hinsichtlich eines Bestimmungslandes);
  9. 9. die Verpflichtung zur unverzüglichen Rücknahme eines bereits in Verkehr gebrachten Produktes oder Produktpostens und nötigenfalls dessen Vernichtung unter geeigneten Bedingungen;
  10. 10. die Veröffentlichung von Rückrufaktionen in den für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Medien.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Maßnahmen sind - mehrere Maßnahmen in Verbindung untereinander oder eine Maßnahme für sich allein - durch Verordnung oder, falls die Maßnahmen nur für einzelne Inverkehrbringer bestimmt sind, mit Bescheid zu treffen; dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.

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