§ 8.
(1) Das Prüfungsergebnis ist mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
- 1. „ausgezeichnet“ bei weit über dem Durchschnitt liegenden hervorragenden Kenntnissen und Fähigkeiten;
- 2. „sehr gut“ bei überdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten;
- 3. „gut“ bei durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten;
- 4. „nicht genügend“ bei unterdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten.
(2) Die Prüfungskommissäre haben nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen abzustimmen, der Vorsitzende jedoch als letzter. Das Prüfungsergebnis ist mit absoluter Stimmenmehrheit zu beschließen. Wird über eine Note keine absolute Stimmenmehrheit erzielt, so ist die für die beste Note abgegebene Stimme der für die schlechtere Note abgegebenen zuzuzählen.
(3) Lautet die Note auf „nicht genügend“, so ist die Prüfung nicht bestanden. Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so kann eine Wiederholung der Prüfung nach frühestens sechs Monaten erfolgen. Wird die Prüfung auch bei Wiederholung nicht bestanden, so kann eine nochmalige Zulassung zur Prüfung bei Vorliegen besonders berückberücksichtigungswürdiger Umstände vom Bundesminister für Justiz nach Ablauf eines Jahres bewilligt werden.
(4) Das Prüfungsergebnis ist unmittelbar nach der Beendigung der Prüfung vom Vorsitzenden des Prüfungssenates mündlich zu verkünden.
(5) Dem Prüfling ist im Falle des Bestehens der Prüfung ein Zeugnis über das Prüfungsergebnis auszustellen, das vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterfertigen ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Gesetzesnummer
20010160
Dokumentnummer
NOR40200640
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