§ 8 Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der erg. Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen

Alte FassungIn Kraft seit 14.10.2015

Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung

§ 8.

Für fachpraktische Verwendungen und in fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen in den Bereichen Haushaltsökonomie und Ernährung, Mode sowie Officemanagement an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und für Verwendungen an Berufsschulen entfällt die Verpflichtung zur Ablegung einer ergänzenden Lehramtsausbildung gemäß § 38 Abs. 3 Z 3 VBG und § 3 Abs. 3 Z 3 LVG.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017

Gesetzesnummer

20009306

Dokumentnummer

NOR40175205

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