§ 8 Prämiensparförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.1976

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 8.

Der Bund kann eine Jugendbürgschaft gemäß § 7 auch für einen Kredit übernehmen, der einem verheirateten Sparer, der das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, vor Ablauf der Prämiensparzeit unter Auflösung des Prämiensparvertrages gewährt wird, wenn der Sparer wenigstens durch drei Sparjahre den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. a und b entsprochen hat und wenn er den Kredit gemeinsam mit dem anderen Eheteil als Solidarschuldner aufnimmt. § 3 Abs. 1 ist in diesem Falle nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2021

Gesetzesnummer

10003946

Dokumentnummer

NOR12044239

alte Dokumentnummer

N3196225092L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)