Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 765/1996
§ 8. Festlegung der Entgelte
(1) Die Post hat die Entgelte für ihre Dienstleistungen, ausgenommen für den Postzeitungsversand, nach kaufmännischen Grundsätzen festzulegen. Die Post kann Entgelte mit Geschäftskunden im Einzelfall abweichend von den Geschäftsbedingungen vereinbaren.
(2) Die Entgeltregelungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Änderungen der Entgeltregelungen, die nicht ausschließlich begünstigende Änderungen für den Kunden enthalten, treten frühestens einen Monat nach Veröffentlichung in Kraft.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 765/1996
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10011304
Dokumentnummer
NOR12157281
alte Dokumentnummer
N9199660306J
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