§ 8 PostG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Kontrahierungszwang

§ 8

Der Betreiber ist verpflichtet, mit jedermann unter Einhaltung der Geschäftsbedingungen einen Vertrag über die Teilnahme am reservierten Postdienst und am Universaldienst abzuschließen.

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