§ 8 PolKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

3. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten

§ 8.

(1) Soweit dies zur Gewährleistung der Beachtung von Grundsätzen des Datenschutzes erforderlich ist, kann die Übermittlung personenbezogener Daten zum Zwecke der Amtshilfe unter Auflagen geschehen.

(2) Wenn Grund zur Annahme besteht, daß

  1. 1. hiedurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich verletzt werden oder
  2. 2. überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden, insbesondere jene Rechte, die im internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. Nr. 591/1978) gewährt werden oder
  3. 3. die ersuchende Sicherheitsbehörde oder -organisation nicht für den gebotenen Schutz des Privatlebens (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, und § 1 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) des Betroffenen Sorge tragen oder ausdrückliche datenschutzrechtliche Auflagen der ersuchten Behörde mißachten werde,
  1. hat eine Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der Amtshilfe zu unterbleiben. Für Mitgliedstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens oder des Europol-Übereinkommens sowie bei internationalen Fahndungen über richterlichen Auftrag kommen für eine solche Annahme nur bestimmte Tatsachen des Einzelfalls in Betracht.

(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Sicherheitsorganisationen oder ausländische Sicherheitsbehörden ist nur zulässig, wenn ihnen auferlegt ist,

  1. 1. die übermittelten Daten ohne Zustimmung der übermittelnden Behörde zu keinen anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken zu verwenden,
  2. 2. die übermittelten Daten zu löschen, sobald
  1. a) sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt,
  2. b) die übermittelnde Sicherheitsbehörde mitteilt, daß die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder
  3. c) die Daten nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen behördlichen Aufgabe benötigt werden, es sei denn, daß eine ausdrückliche Ermächtigung besteht, die übermittelten Daten zu anderen Zwecken zu verwenden, und
  1. 3. im Falle eines Ersuchens einer Sicherheitsbehörde Auskunft über jegliche Verwendung zu geben; eine nachgeordnete Sicherheitsbehörde hat ein solches Ersuchen im Wege des Bundesministers für Inneres zu übermitteln.

Schlagworte

Sicherheitsorganisation

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020

Gesetzesnummer

10006019

Dokumentnummer

NOR40093363

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