§ 8 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 8.

Die Prüfung, ob die Beförderungsbedingungen eingehalten sind, ist in jedem Zeitpunkt der Beförderung zulässig. Wenn die Prüfung ergibt, daß die Beförderungsbedingungen nicht eingehalten sind, ist die Postsendung oder der Geldbetrag dem Absender zurückzugeben, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145878

alte Dokumentnummer

N9195722558L

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