§ 8.
Die Prüfung, ob die Beförderungsbedingungen eingehalten sind, ist in jedem Zeitpunkt der Beförderung zulässig. Wenn die Prüfung ergibt, daß die Beförderungsbedingungen nicht eingehalten sind, ist die Postsendung oder der Geldbetrag dem Absender zurückzugeben, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145878
alte Dokumentnummer
N9195722558L
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