§ 8 PKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Konzession

§ 8.

(1) Der Betrieb einer Pensionskasse bedarf der Konzession des Bundesministers für Finanzen. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Konzession hat alle zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere über:

  1. 1. den Sitz;
  2. 2. die Satzung;
  3. 3. die Aktionäre;
  4. 4. das dem Vorstand im Inland zur freien Verfügung stehende Eigenkapital;
  5. 5. die vorgesehenen Mitglieder des Vorstandes und deren Qualifikation zum Betrieb der Pensionskasse;
  6. 6. die Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, für die die Pensionskasse tätig werden will;
  7. 7. den Geschäftsplan;
  8. 8. bei betrieblichen Pensionskassen die Betriebsvereinbarung und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster betreffend die Gründung einer betrieblichen Pensionskasse.

Schlagworte

anwartschaftsberechtigt

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12076904

alte Dokumentnummer

N5199011899J

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