§ 8
(1) Die Aspiranten sind von der Österreichischen Apothekerkammer in steter und genauer Evidenz zu führen.
(2) Das zu führende Evidenzprotokoll hat zu enthalten:
- a) Vor- und Zuname, Geburtsort und Geburtsdatum des Aspiranten.
- b) Ort, Jahr und Tag der Erlangung des akademischen Grades eines Magisters der Pharmazie.
- c) Jahr und Tag der Aufnahme des Aspiranten.
- d) Name und Anschrift der Apotheke, in welcher die Praxis zurückgelegt wird, sowie den Namen des zur Ausbildung berechtigten Apothekenleiters.
- e) Ort, Jahr und Tag des Austrittes aus der Apotheke, beziehungsweise der abgelegten praktischen Prüfung für den Apothekerberuf.
(3) In einer Anmerkungsrubrik sind die Vorlage und Rückmittlung der gemäß § 4, Absatz 4, erforderlichen Urkunden sowie allfällige Unterbrechungen der Ausbildungszeit, der vorzeitige Austritt oder der Wechsel der Apotheke festzuhalten.
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