§ 8 Pflasterer-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Angewandte Mathematik

§ 8

(1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längen- und Flächenberechnung,
  2. 2. Gewichtsberechnung,
  3. 3. Prozentrechnung,
  4. 4. Raumberechnung,
  5. 5. Materialbedarfsberechnung.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Längenberechnung

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20002084

Dokumentnummer

NOR40032526

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