Angewandte Mathematik
§ 8
(1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Längen- und Flächenberechnung,
- 2. Gewichtsberechnung,
- 3. Prozentrechnung,
- 4. Raumberechnung,
- 5. Materialbedarfsberechnung.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20002084
Dokumentnummer
NOR40032526
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