§ 8 Pflanzenzuchtgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1993

§ 8.

(1) Die Zuchtbuchkommission legt ihrer Beschlußfassung auch die Ergebnisse der von ihr eingeholten wissenschaftlichen Untersuchungen und Kontrollversuche der Bundesanstalt für Pflanzenbau (§ 5 Abs. 3)) sowie die in einer Niederschrift der Abordnung (§ 6) zusammengefaßten Ergebnisse der Besichtigung des Zuchtbetriebes des Antragstellers zugrunde.

(2) Beschließt die Zuchtbuchkommission die Eintragung der angemeldeten Sorte im Zuchtbuch, so ist diese Eintragung unter der Bezeichnung „Hochzucht“ oder „Erhaltungszucht“ vorzunehmen. Sie hat eine Gültigkeitsdauer von vier Erntejahren vom Tage der Eintragung an gerechnet, unterliegt während dieser Zeit einer weiteren Prüfung und wird als bedingte bezeichnet.

(3) Jede Eintragung im Zuchtbuch hat außerdem zu enthalten:

  1. 1. den Namen und die Anschrift des Züchters;
  2. 2. Angabe der Pflanzenart und endgültige Sortenbezeichnung;
  3. 3. die angewandte Zuchtmethode;
  4. 4. die wesentlichen Eigenschaften der Sorte;
  5. 5. die Bezeichnung des Materials, von dem bei der Züchtung ausgegangen wurde, sowie die Angabe des Zeitpunktes des Zuchtbeginnes;
  6. 6. die Angabe, worin die Neuerung oder züchterische Verbesserung der Sorte und ihr im Interesse der Landeskultur liegender Sortenwert besteht, sowie die Daten des von der Bundesanstalt für Pflanzenbau hierüber ausgestellten Attestes (Abs (1));
  7. 7. den Tag der Anmeldung;
  8. 8. den Tag der Eintragung;
  9. 9. die Angabe, ob es sich um eine bedingte oder unbedingte Eintragung handelt;
  10. 10. die registrierte Marke, unter der die Sorte in den Verkehr gesetzt wird.

(4) Wesentliche Bestandteile des Zuchtbuches sind das im Abs. , Punkt 6, genannte Attest, die jährliche Sammlung der typischen Muster von Körnern, Samen, Früchten, Knollen sowie die Ergebnisse der jährlich von der Zuchtbuchkommission angeordneten wissenschaftlichen Untersuchungen und Kontrollversuche.

(5) Das Zuchtbuch und seine Bestandteile (Abs. ) sind öffentlich.

(6) Alle Veränderungen, die die Eintragungen nach Abs. , Punkt 1 bis 10, betreffen, sind im Zuchtbuch ersichtlich zu machen.

zu Abs. 1: vgl. BGBl. Nr. 515/1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 109/1993

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010247

Dokumentnummer

NOR12129747

alte Dokumentnummer

N8194737806L

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