Befallene Pflanzen und Pflanzenzeugnisse
§ 8.
(1) Das Verbringen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die mit einem der in Anhang II Teil A mit Bezug auf sie angeführten Schadorganismen befallen sind, ist verboten.
(2) Das Verbringen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die mit einem der in Anhang II Teil B mit Bezug auf sie angeführten Schadorganismen befallen sind, in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ist verboten.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
20007154
Dokumentnummer
NOR40126842
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