§ 8 Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 16.2.2011

Entfernung des infizierten oder befallenen Erzeugnisses aus der Sendung

§ 8.

Unbeschadet der Maßnahmen gemäß § 6 dürfen einzelne Partien, bei denen anlässlich der Gesundheitskontrolle gemäß § 23 Abs. 2 Ziffer 1 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 die Anwesenheit von Schadorganismen der Anhänge I oder II des Pflanzenschutzgesetzes 1995 festgestellt wurde, unter folgenden Voraussetzungen aus Sendungen entfernt werden:

  1. 1. Alle verbleibenden Partien der betreffenden Sendung sind zur Sicherstellung der Abwesenheit von Schadorganismen einer Gesundheitsuntersuchung, die mit geeigneten, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Laborverfahren durchzuführen ist, zu unterziehen;
  2. 2. Partien, die aufgrund der Gesundheitsuntersuchung gemäß Z 1 ein positives Laborergebnis aufweisen, sind einer Vernichtung gemäß § 9 zuzuführen;
  3. 3. Partien, die aufgrund der Gesundheitsuntersuchung gemäß Z 1 ein negatives Laborergebnis aufweisen, dürfen gemäß § 33 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zur zollamtlichen Abfertigung freigegeben werden.

1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2011

2. Die Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 430/2019 nochmals aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20005415

Dokumentnummer

NOR40126947

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)