Entfernung des infizierten oder befallenen Erzeugnisses aus der Sendung
§ 8.
Unbeschadet der Maßnahmen gemäß § 6 dürfen einzelne Partien, bei denen anlässlich der Gesundheitskontrolle gemäß § 23 Abs. 2 Ziffer 1 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 die Anwesenheit von Schadorganismen der Anhänge I oder II des Pflanzenschutzgesetzes 1995 festgestellt wurde, unter folgenden Voraussetzungen aus Sendungen entfernt werden:
- 1. Alle verbleibenden Partien der betreffenden Sendung sind zur Sicherstellung der Abwesenheit von Schadorganismen einer Gesundheitsuntersuchung, die mit geeigneten, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Laborverfahren durchzuführen ist, zu unterziehen;
- 2. Partien, die aufgrund der Gesundheitsuntersuchung gemäß Z 1 ein positives Laborergebnis aufweisen, sind einer Vernichtung gemäß § 9 zuzuführen;
- 3. Partien, die aufgrund der Gesundheitsuntersuchung gemäß Z 1 ein negatives Laborergebnis aufweisen, dürfen gemäß § 33 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zur zollamtlichen Abfertigung freigegeben werden.
1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2011
2. Die Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 430/2019 nochmals aufgehoben.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
20005415
Dokumentnummer
NOR40126947
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