Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1998
§ 8.
Das Recht des Schuldners, die Hypothek ganz oder teilweise zu kündigen und zurückzuzahlen, darf nur für jenen Zeitraum ausgeschlossen werden, für den die Kreditanstalt kein ordentliches Kündigungsrecht hat. Soweit es nach diesem Bundesgesetz nicht gestattet ist, das Recht des Schuldners zur Rückzahlung der Hypothek auszuschließen, darf sich die Kreditanstalt eine Vorfälligkeitsentschädigung oder die Bestellung einer Sicherheit bei der Kündigung nicht ausbedingen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1998
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Gesetzesnummer
10003757
Dokumentnummer
NOR40027664
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