Fachliche Befähigung für die Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen
§ 8.
Zur Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen (§ 1 Abs. 2 Z 2) sind befähigt:
- 1. Inhaber von einem der folgenden Befähigungsausweise für ein Fahrzeug oder für einen Schwimmkörper, welches/welcher dem für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in diesem Bergbau benützten Fahrzeug oder Schwimmkörper entspricht:
- a) Ein in § 123 Abs. 1 bis 3 des Schifffahtsgesetzes genannter Befähigungsausweis,
- b) ein gemäß § 121 Abs. 1 des Schifffahtsgesetzes anerkannter ausländischer Befähigungsausweis,
- c) ein in § 139 Abs. 1 des Schifffahtsgesetzes genannter Befähigungsausweis.
- 2. Personen, die eine Ausbildung im Lehrberuf Binnenschifffahrt erfolgreich abgeschlossen haben.
- 3. Personen, die vor dem 1. August 2006 die Befähigung zu einer Personenbeförderung zu Wasser in diesem Bergbau nachgewiesen haben
- a) nach § 334 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung oder
- b) nach Punkt 10 fünfter Absatz der Anlage zu § 3 der Schaubergwerkeverordnung.
- 4. Personen, deren fachliche Befähigung durch ein Gutachten gemäß § 13 Abs. 1 nachgewiesen ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Gesetzesnummer
20004896
Dokumentnummer
NOR40081309
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