§ 8 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2006

Fachliche Befähigung für die Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen

§ 8.

Zur Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen (§ 1 Abs. 2 Z 2) sind befähigt:

  1. 1. Inhaber von einem der folgenden Befähigungsausweise für ein Fahrzeug oder für einen Schwimmkörper, welches/welcher dem für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in diesem Bergbau benützten Fahrzeug oder Schwimmkörper entspricht:
  1. a) Ein in § 123 Abs. 1 bis 3 des Schifffahtsgesetzes genannter Befähigungsausweis,
  2. b) ein gemäß § 121 Abs. 1 des Schifffahtsgesetzes anerkannter ausländischer Befähigungsausweis,
  3. c) ein in § 139 Abs. 1 des Schifffahtsgesetzes genannter Befähigungsausweis.
  1. 2. Personen, die eine Ausbildung im Lehrberuf Binnenschifffahrt erfolgreich abgeschlossen haben.
  2. 3. Personen, die vor dem 1. August 2006 die Befähigung zu einer Personenbeförderung zu Wasser in diesem Bergbau nachgewiesen haben
  1. a) nach § 334 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung oder
  2. b) nach Punkt 10 fünfter Absatz der Anlage zu § 3 der Schaubergwerkeverordnung.
  1. 4. Personen, deren fachliche Befähigung durch ein Gutachten gemäß § 13 Abs. 1 nachgewiesen ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20004896

Dokumentnummer

NOR40081309

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