Paßausstellung für Minderjährige
§ 8.
(1) Mündige Minderjährige können die Ausstellung eines Reisepasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.
(2) Ein Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für den Minderjährigen bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn
- 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen sein Wohl beeinträchtigt wäre, oder
- 2. eine Person, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, dem Antrag widerspricht.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die Erweiterung des Geltungsbereiches von Reisepässen Minderjähriger und für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Dienstpässen und Diplomatenpässen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)