Fachzeichnen
§ 8
(1) Die Prüfung hat nach Angaben das Anfertigen einer Zeichnung in Schemaform für die Aufbereitung und Erzeugung von Halbstoffen und Papier zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
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