§ 8 PAG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.9000

1. Tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente in Kraft (vgl. § 40 Abs. 8). 2. Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42 .

2. Abschnitt

Patentanmeldungen und Patente aufgrund des EPÜ Veröffentlichungsgebühren

§ 8.

(1) Für jede im Patentverträge-Einführungsgesetz vorgesehene Veröffentlichung einer Übersetzung der Ansprüche einer europäischen Patentanmeldung oder ihrer Berichtigung ist eine Veröffentlichungsgebühr zu zahlen. Die Veröffentlichungsgebühr beträgt 150 Euro sowie zusätzlich, je nach Zahl der Seiten der eingereichten Übersetzung oder ihrer Berichtigung, ab der 16. Seite für jeweils 15 Seiten 130 Euro.

(2) Bei elektronischer Einreichung reduziert sich die Veröffentlichungsgebühr gemäß Abs. 1 um 20 Euro.

Die Novelle BGBl. I Nr. 89/2018 wurde berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR40113640

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