§ 8 Österreichische Arzneitaxe 1962

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1962

Taxkommission

§ 8

(1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bestellt für die Behandlung von Taxfragen als beratendes Organ die Taxkommission. Dieser gehören je zwei Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (hievon je ein Vertreter der Sektion Handel und der Sektion Industrie), des Österreichischen Arbeiterkammertages und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes sowie ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer und ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs als Mitglieder an. Für jedes Mitglied wird ein Vertreter bestellt. Den Vorsitz in der Taxkommission führt der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, in seiner Vertretung der jeweilige Leiter der für die Apothekenangelegenheiten zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung der zuständigen Vertretungskörper bestellt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)