Einspeisetarife für Ökostrom aus fester Biomasse und Abfällen mit hohem biogenem Anteil sowie Festsetzung des Wärmepreises
§ 8.
(1) Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung von fester Biomasse, jedoch mit Ausnahme von Abfällen mit hohem biogenem Anteil betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
- 1. bei Antragstellung im Jahr 2016
- bei hocheffizienten Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW22,22 Cent/kWh;
- bei einer Engpassleistung bis 500 kW18,80 Cent/kWh;
- bei einer Engpassleistung von über 500 kW bis 1 MW 16,32 Cent/kWh;
- bei einer Engpassleistung von über 1 MW bis 1,5 MW14,97 Cent/kWh;
- bei einer Engpassleistung von über 1,5 MW bis 2 MW14,47 Cent/kWh;
- bei einer Engpassleistung von über 2 MW bis 5 MW13,88 Cent/kWh;
- bei einer Engpassleistung von über 5 MW bis 10 MW13,39 Cent/kWh;
- bei einer Engpassleistung von über 10 MW10,61 Cent/kWh;
- 2. bei Antragstellung im Jahr 2017
- bei hocheffizienten Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW22,00 Cent/kWh;
- bei einer Engpassleistung bis 500 kW18,61 Cent/kWh;
- bei einer Engpassleistung von über 500 kW bis 1 MW 16,15 Cent/kWh;
- bei einer Engpassleistung von über 1 MW bis 1,5 MW14,82 Cent/kWh;
- bei einer Engpassleistung von über 1,5 MW bis 2 MW14,33 Cent/kWh;
- bei einer Engpassleistung von über 2 MW bis 5 MW13,74 Cent/kWh;
- bei einer Engpassleistung von über 5 MW bis 10 MW13,26 Cent/kWh;
- bei einer Engpassleistung von über 10 MW10,50 Cent/kWh;
- 3. Soweit die gesamte installierte Leistung von Anlagen auf Basis von fester Biomasse, über die ein Vertragsabschluss gemäß § 15 ÖSG 2012 seit dem 20. Oktober 2009 erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet:
- bei hocheffizienten Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW18,09 Cent/kWh;
- bei einer Engpassleistung bis 500 kW12,88 Cent/kWh;
- bei einer Engpassleistung von über 500 kW bis 1 MW 10,61 Cent/kWh;
- bei einer Engpassleistung von über 1 MW bis 1,5 MW10,14 Cent/kWh;
- bei einer Engpassleistung von über 1,5 MW bis 2 MW9,74 Cent/kWh;
- bei einer Engpassleistung von über 2 MW bis 5 MW9,46 Cent/kWh;
- bei einer Engpassleistung von über 5 MW bis 10 MW8,62 Cent/kWh;
- bei einer Engpassleistung von über 10 MW8,22 Cent/kWh.
(2) Hinsichtlich der Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers Abfälle mit hohem biogenem Anteil betrieben werden, gilt Folgendes:
- 1. bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Abs. 1 festgesetzten Tarife um 25% reduziert;
- 2. bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Abs. 1 festgesetzten Tarife um 40% reduziert;
- 3. bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012, wird der Tarif wie folgt festgesetzt:
- bei Antragstellung im Jahr 2016 4,80 Cent/kWh;
- bei Antragstellung im Jahr 2017 4,75 Cent/kWh.
(3) Hinsichtlich der Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen bei Zufeuerung in kalorischen Kraftwerken, die unter Einsatz der Energieträger Biomasse oder Abfälle mit hohem biogenem Anteil betrieben werden, gilt Folgendes:
- 1. bei ausschließlicher Verwendung von fester Biomasse wird der Tarif wie folgt festgesetzt:
- bei Antragstellung im Jahr 2016 5,88 Cent/kWh;
- bei Antragstellung im Jahr 2017 5,82 Cent/kWh;
- 2. bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Z 1 festgesetzten Tarife um 20% reduziert;
- 3. bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012, werden die in Z 1 festgesetzten Tarife um 30% reduziert.
(4) Bei Kombination der in Abs. 1 bis Abs. 3 genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.
(5) Die Tarife gemäß Abs. 2 und Abs. 3 gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Abfälle mit hohem biogenem Anteil in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder aber durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.
Schlagworte
Hybridanlage
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017
Gesetzesnummer
20009442
Dokumentnummer
NOR40178838
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