Allgemeine theoretische Ausbildung
§ 8.
(1) Die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen erfolgt für die Auszubildenden im Österreichischen Patentamt im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogrammes des Bundeskanzleramtes.
(2) Inhalte und Mindeststunden der allgemeinen theoretischen Ausbildung für die einzelnen Verwendungsgruppen sind in der Anlage 1 geregelt.
(3) Für Beamte der Verwendungsgruppen A, B, C, D und E bzw. PF1, PF2, PF3, PF4 und PF5 gelten die Inhalte der allgemeinen theoretischen Ausbildung der vergleichbaren Verwendungsgruppen in Anlage 1.
(4) Die Zeugnisse über die erfolgreiche Absolvierung dieses Ausbildungsabschnittes sind der Dienstprüfungskommission (Prüfungssenat) vom Auszubildenden im Wege des Ausbildungsleiters vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Gesetzesnummer
20004691
Dokumentnummer
NOR40076951
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