§ 8 ÖPA-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Allgemeine theoretische Ausbildung

§ 8.

(1) Die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen erfolgt für die Auszubildenden im Österreichischen Patentamt im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogrammes der Verwaltungsakademie des Bundes.

(2) Inhalte und Mindeststunden der allgemeinen theoretischen Ausbildung für die einzelnen Verwendungsgruppen sind in derAnlage 1 geregelt.

(3) Die Zeugnisse über die erfolgreiche Absolvierung dieses Ausbildungsabschnittes sind der Dienstprüfungskommission (Prüfungssenat) von den Auszubildenden im Wege der Ausbildungsleitung vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023

Gesetzesnummer

20004691

Dokumentnummer

NOR40220616

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