Verwendung des Kreditrisiko-Standardansatzes
§ 8
Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge im Kreditrisiko-Standardansatz berechnen, haben für jede Forderungsklasse gemäß § 22a Abs. 4 BWG folgende Informationen offen zu legen:
- 1. Die Namen der anerkannten Rating-Agenturen und Rating-Agenten und die Gründe für etwaige Änderungen;
- 2. die Forderungsklassen, für die die Rating-Agenturen und Rating-Agenten jeweils in Anspruch genommen werden;
- 3. eine Beschreibung des Verfahrens zur Übertragung von Emittenten- und Emissionsratings auf Posten, die nicht Teil des Handelsbuchs sind;
- 4. die Zuordnung der Ratings aller anerkannten Rating-Agenturen oder Rating-Agenten zu den im Kreditrisiko-Standardansatz vorgesehenen Bonitätsstufen, sofern das Kreditinstitut nicht die Standardzuordnung gemäß § 21b Abs. 6 BWG heranzieht und
- 5. die Forderungswerte und die Forderungswerte nach Kreditrisikominderung,
- a) die jeder einzelnen vorgesehenen Bonitätsstufe zugeordnet werden sowie
- b) jene, die von den Eigenmitteln abgezogen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)