§ 8 OeADG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Kuratorium

§ 8.

(1) Dem Kuratorium obliegen:

  1. 1. die Stellungnahme
  1. a) zum jährlichen Arbeitsprogramm (§ 9 Abs. 2),
  2. b) zur Einrichtung und Auflösung von Geschäftsstellen in den Bundesländern,
  3. c) zur Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung und
  4. d) zum Unternehmenskonzept und dem daraus abgeleiteten Dreijahresprogramm sowie
  1. 2. die Kenntnisnahme
  1. a) des Jahresvoranschlags,
  2. b) des Rechnungsabschlusses und
  3. c) des Tätigkeitsberichts der Geschäftsführung.

(2) In das Kuratorium dürfen entsenden:

  1. 1. jedes Bundesland je ein Mitglied,
  2. 2. die Bundesministerin/der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ein Mitglied,
  3. 3. die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen ein Mitglied,
  4. 4. die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zumindest ein Mitglied, jedoch maximal vier Mitglieder,
  5. 5. die Bundesministerin/der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zumindest ein Mitglied, jedoch maximal vier Mitglieder,
  6. 6. die Österreichische Universitätenkonferenz acht Mitglieder,
  7. 7. die Österreichische Fachhochschulkonferenz drei Mitglieder,
  8. 8. die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur aus dem Kreis der Rektorinnen und Rektoren öffentlicher und anerkannter privater Pädagogischer Hochschulen ein Mitglied,
  9. 9. die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Mitglied,
  10. 10. die Österreichische Industriellenvereinigung ein Mitglied,
  11. 11. die Wirtschaftskammer Österreich ein Mitglied,
  12. 12. die Bundesarbeitskammer ein Mitglied,
  13. 13. der Österreichsche Gewerkschaftsbund ein Mitglied sowie
  14. 14. die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs ein Mitglied.

(3) Geschäftsstelle des Kuratoriums ist die OeAD-GmbH. Den Vorsitz führt ein von der Österreichischen Universitätenkonferenz entsandtes Mitglied. Die Vorsitzstellvertretung obliegt einem von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur entsandten Mitglied. Die Funktionsdauer der Kuratoriumsmitglieder beträgt maximal fünf Jahre. Wiederentsendungen sind zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2018

Gesetzesnummer

20005873

Dokumentnummer

NOR40099771

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