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§ 8 NotifG 1999

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Vertraulichkeit

§ 8.

(1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes den zuständigen Stellen zugekommenen Informationen sind vertraulich zu behandeln, wenn dies vom jeweiligen Mitgliedstaat in seiner Notifikation beantragt wurde.

(2) Sofern von der zuständigen Stelle Sachverständige herangezogen werden, ist auf diese § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden. Sie sind vom jeweils zuständigen Bundesminister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

10012893

Dokumentnummer

NOR40271398

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