§ 8 Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

§ 8.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 27. April 1995 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2001 tritt in Kraft, sobald die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Österreichische Bundesregierung vereinbart haben, dass die in § 2b dieses Bundesgesetzes geregelten finanziellen Leistungen als “entsprechende rechtliche Möglichkeit" im Sinne des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über den Österreichischen Fonds “Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds)" für auf Grund von oder im Zusammenhang mit Vorgängen zwischen dem 13. März 1938 und dem 9. Mai 1945 im Gebiet der heutigen Republik Österreich erlittene Vermögensverluste der Leistungsberechtigten in den in Abs. 2 genannten Kategorien anzusehen sind. Die Bundesregierung gibt den Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt I bekannt.

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