§ 8 Nasse Grenzen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Österreichische Delegation in der ständigen gemischten Grenzkommission

§ 8.

(1) In die im Art. 19 Abs. 1 des Vertrages vorgesehene Grenzkommission ist je ein Vertreter der Länder Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg aufzunehmen.

(2) Zu einer Erklärung des Bevollmächtigten der Republik Österreich im Sinne des Art. 21 Abs. 1 des Vertrages ist die Zustimmung der anderen österreichischen Delegierten erforderlich.

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