§ 8 Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Besondere Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer

§ 8.

(1) Arbeitgeber und deren Beauftragte haben dafür zu sorgen, daß zu den im § 2 Abs. 1 genannten Arbeiten nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die das Vorliegen der für die sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach § 7 nachweisen und die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie die notwendigen Berufserfahrungen besitzen; soweit Arbeitnehmer über die geforderten Erfahrungen noch nicht verfügen, dürfen sie zu derartigen Arbeiten erst nach entsprechender Unterweisung beigezogen werden.

(2) Arbeitnehmer dürfen die im § 2 Abs. 1 genannten Arbeiten nur ausführen, wenn sie ein Zeugnis nach § 7 besitzen, womit die für die sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse nachgewiesen werden.

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