§ 8 MunLG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Anordnungen zur Gefahrenabwehr

§ 8.

Der Bundesminister für Landesverteidigung hat Sicherheitsvorkehrungen oder Umlegungen nach § 5 Abs. 2 und 3 entsprechend den jeweiligen Sicherheitserfordernissen mit Bescheid anzuordnen. Dabei ist auch Bedacht zu nehmen auf jene Rechtsvorschriften, die für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb der von diesen Maßnahmen betroffenen Baulichkeiten oder Anlagen gelten. In fremde Rechte darf zu diesem Zweck nur eingegriffen werden, soweit

  1. 1. dies zur Beseitigung der Gefährdung unerläßlich ist und
  2. 2. den Betroffenen dadurch nicht Eigentum entzogen wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10005953

Dokumentnummer

NOR12065367

alte Dokumentnummer

N4199551525J

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